Versteigerergewerbe (§ 34 b GewO)
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke und fremde Rechte versteigern will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 b GewO.
Versteigern heißt:
- innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung
- eine Mehrzahl von Personen auffordern,
- eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben,
- dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestangebot,
- Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben.
Zuständigkeit
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die im Landkreis Bamberg eine Betriebsstätte besitzen oder schaffen wollen. Für Betriebe, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 b GewO (bitte Vordruck verwenden) sind über die zuständige Betriebssitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus der Schuldnerliste des Amtsgerichtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr für eine Erlaubnis nach § 34 b GewO bewegt sich zwischen 50,00 € und 1.000,00 €.
Formulare und Merkblätter
Links
Gesetzestext zum § 34 b GewO
Gesetzestext zur Versteigerverordnung