Kostenfreiheit des Schulwegs - Erstattungsanspruch
Es besteht ein Erstattungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform!)
- Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
Erstattungsfähig sind die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule (nicht Arbeitsstelle), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird
- zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist).
- wenn der Schulweg länger als 3 km ist.
- Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist.
Hinweis zur nächstgelegenen Schule:
Wenn eine andere, als die nächstgelegene Schule besucht wird, können die entstandenen Fahrtkosten nicht erstattet werden. Wir weisen darauf hin, dass auch eine Erstattung der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären (sog. fiktive Kosten), nicht möglich ist. Informieren Sie sich deshalb vor Anmeldung, ob es sich um die nächstgelegene Schule handelt. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Familienbelastungsbetrag:
Der Familienbelastungsbetrag (Eigenanteil) von 440,00 € (bei Geschwistern der entsprechende Anteil -gemeinsame Antragstellung) wird von den Gesamtkosten abgezogen.
Der Familienbelastungsbetrag entfällt bei Schülern:
- deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht (als Nachweis genügt die Vorlage eines Kontoauszugs; wenn nur spätere Kindergeldnachweise vorgelegt werden entfällt die Familienbelastungsgrenze nur anteilig).
- deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II erhält.
Beförderungsmittel:
- Grundsätzlich können nur Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
- Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet. Deckt sich der Weg zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die nachweislich zusätzlich durch den Schulbesuch entstanden sind.
- Fahrkosten für die Benutzung eines privaten Pkw´s sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt hat. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Zum Erwerb von vergünstigten Schülerfahrkarten benötigt man bei im Bereich des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN), dem auch der Landkreis Bamberg angehört, einen Verbundpass. Den Bestellschein mit dem Sie diesen bei den einzelnen Verkehrsunternehmen beantragen können erhalten Sie hier.
Bei mehreren Einzelfahrten ist der Kauf einer Bahncard 50 oder 25 zu prüfen. Die Bahncard 50 erhalten Schüler zum halben Preis. Die Jugend Bahncard 25 kostet einmalig 10 € und ist bis zum vollendeten 19. Lebensjahr gültig.
Bitte berücksichtigen Sie. Innerhalb des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg gilt die Bahncard nicht.
Bei Berufsschülern mit Blockunterricht ist bei der Anreise am Sonntag bzw. der Abreise am Freitag oftmals das Bayernticket oder das Bayernticket Single die günstigste Variante.
Besorgen Sie sich bereits vor oder während des Schuljahres einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Sie können dann gleich eine Kopie der entsprechenden Nachweise (Kindergeldnachweis vom August vor Schulbeginn, Bescheide) beilegen und die nicht mehr benötigten Fahrkarten einkleben. So stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag ohne größeren Aufwand gleich nach Ende des Schuljahres bei uns einreichen können. Vergessen Sie nicht den Schulbesuch durch die Schule bestätigen zu lassen (auf dem Antrag). Besorgen Sie sich die Bestätigung bereits während der letzten Schultage. Dies erspart Ihnen zusätzliche Wege.
Fahrtkostenerstattungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ihr/e Ansprechtpartner/in
Frau Sandra Engert
Fachbereich 53.1 - Öffentlicher Personennahverkehr
Ludwigstraße 23
96052 Bamberg
+49 951/85-136
+49 951/85-8136
sandra.engert@lra-ba.bayern.de
Raum: H 229
Frau Anita Brodmerkel
Fachbereich 53.1 - Öffentlicher Personennahverkehr
Ludwigstraße 23
96052 Bamberg
+49 951/85-132
+49 951/85-8132
anita.brodmerkel@lra-ba.bayern.de
Raum: H 229
Frau Renate Hofmann
Fachbereich 53.1 - Öffentlicher Personennahverkehr
Ludwigstraße 23
96052 Bamberg
+49 951 / 85 -193
+49 951 / 85 -8193
Raum: H 228
renate.hofmann@lra-ba.bayern.de