Informationen zum abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben ab dem 1. Juni 2014 grundsätzlich alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen dem Landratsamt Bamberg vorzulegen. Eine Anzeige ist beispielsweise nicht erforderlich, sofern eine Firma eine abfallrechtliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG besitzt oder nur kleine Abfallmengen (jährlich weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle sowie jährlich weniger als 2 t gefährliche Abfälle) nicht gewerbsmäßig befördert oder gesammelt werden.
Eine abfallrechtliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG benötigen grundsätzlich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig (d.h. gegen Entgelt) gefährliche Abfälle für Dritte sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen beispielsweise für Entsorgungsfachbetriebe oder für Firmen, die Elektroaltgeräte oder Altbatterien sammeln oder befördern oder mit diesen Abfällen handeln oder makeln.
Die Anzeige nach § 53 KrWG sowie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG können auf der Internetseite der IKA (Informationskoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme) in elektronischer Form erstellt und an das Landratsamt Bamberg übermittelt werden. Im Rahmen der Verfahren wird überprüft, ob ein Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortliche Person über die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde verfügen.
Sowohl die abfallrechtliche Anzeige als auch die abfallrechtliche Erlaubnis sind bei jedem Transport von Abfällen in den jeweiligen Fahrzeugen mitzuführen und den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen.
Nähere Einzelheiten zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren können bei den nebenstehenden Ansprechpartnern im Landratsamt Bamberg erfragt werden.