Verfahrensfreie Maßnahmen
Für manche Vorhaben ist es nicht erforderlich einen Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. Diese Vorhaben sind in Art. 57 Bayerische Bauordnung abschließend aufgelistet.
Die Verfahrensfreiheit eines Vorhabens entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die an die bauliche Anlage gestellt sind einzuhalten. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang besonders Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) und Art. 28 BayBO (Brandwände). Des Weiteren können z.B. Belange von Fachbehörden wie Straßenbaulastträger, Naturschutz oder Wasserrecht betroffen sein.
Widerspricht ein nach Bauordnung genehmigungsfreies Bauvorhaben einer örtlichen Bauvorschrift (z.B. Bebauungsplan) ist ein Antrag auf isolierte Befreiung an die örtliche Gemeinde zu stellen.
Weicht ein nach Bauordnung genehmigungsfreies Bauvorhaben von Vorschriften der BayBO oder einer auf Grund der BayBO erlassenen Vorschrift ab (z.B. Abstandsflächen, Brandschutz), ist ein Antrag auf isolierte Abweichung über die Bauortgemeinde ans Landratsamt zu stellen.