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Genehmigungsfreistellung
Für bestimmte Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und diesem in vollem Umfang entsprechen ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die genauen Voraussetzungen sind in der Bayerischen Bauordnung in Art. 58 geregelt.
Für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen sowie aller Festsetzungen des Bebauungsplans zeichnet der Planfertiger verantwortlich. Die eingereichten Unterlagen unterliegen keiner weiteren Prüfung.
Erforderliche Unterlagen:
Formular Bauantrag, Formular Baubeschreibung, Auszug aus dem Liegenschaftskataster, amtlicher Lageplan, Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Berechnung und zeichnerischer Nachweis der Abstandsflächen, Berechnung und zeichnerischer Nachweis der erforderlichen KFZ-Stellplätze.
Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Planer gefertigt und unterzeichnet sein und in 3-facher Ausfertigung bei der Standortemeinde eingereicht werden.