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Sonderbauten
Anlagen und Räume, die wegen ihrer Nutzung, Höhe, Größe, der Zahl oder Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen werden als Sonderbauten behandelt. In Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung sind die Sonderbauten abschließend aufgeführt.
Für Sonderbauten ist regelmäßig das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 Bayerische Bauordnung durchzuführen. Das bedeutet, dass Prüfungsgegenstand grundsätzlich alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind. Auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Erforderliche Unterlagen:
- Formular Bauantrag
- Formular Baubeschreibung
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- amtlicher Lageplan
- Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Berechnung und zeichnerischer Nachweis der Abstandsflächen
- Berechnung und zeichnerischer Nachweis der erforderlichen KFZ-Stellplätze.
- Bei gewerblichen Vorhaben ist eine Betriebsbeschreibung beizulegen.
Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese werden ggf. von der Behörde angefordert.
Die Unterlagen müssen von einem für Sonderbauten bauvorlageberechtigten Planer (Art. 61 Bayerische Bauordnung) gefertigt und unterzeichnet sein.