Abbruch und Beseitigung
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor mit dem Formular Beseitigungsanzeige anzuzeigen. Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist dieser der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Baubeginnsanzeige mitzuteilen.
Bestimmte Gebäude bedürfen keiner Anzeige und dürfen verfahrensfrei abgebrochen werden. Diese sind in Art. 57 Abs. 5 Bayerische Bauordnung aufgeführt.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes an das angebaut ist bestätigt sein. Hierfür ist ein qualifizierter Tragwerksplaner einzuschalten.
Bei Teilabbrüchen ist ggf. eine Baugenehmigung notwendig.