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Marktfestsetzungen (§ 69 GewO)
Allgemeine Beschreibung
Unter Marktgewerbe ist die Durchführung von Marktveranstaltungen zu verstehen.
Wer einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten will, muss hierfür eine behördliche Festsetzung beantragen. Zu den Marktveranstaltungen zählen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte.
Behördlich festsetzbar sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z. B. ein Flohmarkt von Privatpersonen.
Zuständigkeit
Seit dem 1. Juli 2010 sind für die Genehmigung von Marktveranstaltungen die Gemeinden des Landkreises Bamberg zuständig.
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr für eine Erlaubnis nach § 69 GewO bewegt sich zwischen 50,00 € und 1.500,00 €.
Formulare und Merkblätter
Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes.
Unter Marktgewerbe ist die Durchführung von Marktveranstaltungen zu verstehen.
Wer einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten will, muss hierfür eine behördliche Festsetzung beantragen. Zu den Marktveranstaltungen zählen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte.
Behördlich festsetzbar sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z. B. ein Flohmarkt von Privatpersonen.
Zuständigkeit
Seit dem 1. Juli 2010 sind für die Genehmigung von Marktveranstaltungen die Gemeinden des Landkreises Bamberg zuständig.
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr für eine Erlaubnis nach § 69 GewO bewegt sich zwischen 50,00 € und 1.500,00 €.
Formulare und Merkblätter
Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes.