Reisegewerbe (§ 55 GewO)
Wer Waren außerhalb einer festen Niederlassung feilbietet oder auf diese Art Bestellungen aufsucht, Waren ankauft, Leistungen anbietet oder eine Tätigkeit als Schausteller ausübt, benötigt eine Reisegewerbekarte (RGK).
Die Reisegewerbekarte ist im Regelfall unbefristet gültig, sie kann aber auch befristet erteilt werden.
Voraussetzung für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Zuständigkeit
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die ihren Wohnsitz im Landkreis Bamberg haben oder ihre Tätigkeit vom Landkreis Bamberg aus ausüben wollen. Für Antragsteller, die direkt in Bamberg wohnen oder ihre Tätigkeit von Bamberg aus ausüben wollen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Anträge auf Erteilung einer RGK (bitte Vordruck verwenden) sind über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- bei fahrendem Imbissbetrieb: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. Gesundheitszeugnis
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr für eine RGK bewegt sich lt. Kostenverzeichnis zwischen 25,00 € und 400,00 €.
Die Kosten im Landkreis Bamberg:
- befristet für 1 Jahr 75,00 €
- befristet für 3 Jahre 150,00 €
- unbefristet 250,00 €
Formulare und Merblätter
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