Gewerberecht - Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)
Eine Erlaubnis nach § 34 a GewO benötigt, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe).
Zuständigkeit
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die im Landkreis Bamberg eine Betriebsstätte besitzen oder schaffen wollen. Für Betriebe, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a GewO (bitte Vordruck verwenden) sind über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus der Schuldnerliste des Amtsgerichtes (Eintragungen bis 31. Dezember 2012)
- Bescheinigung über Insolvenzverfahren des Amtsgerichtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung / Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Sachkundenachweis der IHK bzw. Prüfungszeugnis eines Abschlusses i. S. d. § 5 Nr. 1 - 3 BewachV
- Versicherungsnachweis gemäß §§ 6 und 7 der Bewachungsverordnung (BewachV)
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr für eine Erlaubnis nach § 34 a GewO bewegt sich zwischen 100,00 € und 1.250,00 €.
Formulare und Merkblätter
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- Merkblatt `Tätigkeit im Bewachungsgewerbe` der IHK
Links
Informationen zum Unterrichtungsnachweis der IHK
Gesetzestext zum § 34 a GewO
Gesetzestext zur Bewachungsverordnung