Gewerberecht - Gaststättengewerbe (§ 2 GastG)
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Eine Erlaubnispflicht besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen. Um eine endgültige Erlaubnis erteilen zu können, muss jeweils die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Betreibers sowie die Eignung der Räume abschließend geprüft werden. Falls gewünscht, kann bei Fortführung eines bestehenden Betriebes ohne räumliche Änderungen für den neuen Betreiber eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden.
Möchte der Betreiber einer Gaststätte seinen Betrieb von einem Stellvertreter führen lassen, kann hierfür eine sog. Stellvertretererlaubnis erteilt werden.
Zuständigkeit
Das Landratsamt Bamberg ist nur für Betriebe im Landkreis Bamberg zuständig. Für Betriebe, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG (bitte Vordruck verwenden) sind über die zuständige Gemeinde des Betriebssitzes beim Landratsamt einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus der Schuldnerliste des Amtsgerichtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister bei juristischen Personen und eingetragenen
Vereinen - Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (ggf. bei der IHK Bayreuth beantragen) oder Gesellen-, Meisterbrief aus dem Lebensmittelhandwerk, Hotelfach oder eines befreiten Berufszweiges
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), bzw. das Gesundheitszeugnis
- Pachtvertrag
- Grundrissplan aller gaststättenrechtlich genutzter Räume und Freischankflächen (auch bei Übernahme zwingend erforderlich!)
Soll ein Gaststättenbetrieb neu errichtet bzw. bei Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es sinnvoll, vorab die baurechtliche Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfähigkeit mit unserem Geschäftsbereich 4 – Planen, Bauen, Umwelt zu klären. zum Bauamt
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr bewegt sich
- für eine endgültige Erlaubnis nach § 2 GastG zwischen 50,00 € und 5.000,00 € (Festsetzung im Einzelfall je nach Art und Größe des Betriebes),
- für eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG zwischen 25,00 € und 500,00 € und
- für eine Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG ebenfalls zwischen 25,00 € und 500,00 €.
Formulare und Merkblätter
Links
Informationen zum Unterrichtungsnachweis der IHK
Gesetzestext zum Gaststättengesetz
Gesetzestext zur Gaststättenverordnung