Pfandleihergewerbe (§ 34 GewO)
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 GewO.
Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin, dass Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung der Darlehen nebst Zinsen und Kosten gewährt werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche Sache oder ein Wertpapier sein kann.
Der Pfandleiher vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übertragene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Zuständigkeit
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die im Landkreis Bamberg eine Betriebsstätte besitzen oder schaffen wollen. Für Betriebe, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 GewO (bitte Vordruck verwenden) sind über die zuständige Betriebssitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus der Schuldnerliste des Amtsgerichtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Nachweis über die erforderlichen Betriebsmittel
- Vorlage einer Bankbürgschaft über 15.000,00 € (verfügbar über sechs Monate) oder eines Eigenkapitalnachweises in entsprechender Höhe
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Betriebsversicherung
- Grundrisspläne der Betriebsräume
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr für eine Erlaubnis nach § 34 GewO bewegt sich zwischen 50,00 € und 750,00 €.
Formulare und Merkblätter
Links
Gesetzestext zum § 34 GewO
Gesetzestext zur Pfandleihverordnung