Spielhallen (§ 33 i GewO und § 24 Abs. 1 GlüStV)
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 33 i GewO.
Seit dem 1. Juli 2012 ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) erforderlich. Man benötigt jetzt also zwei Erlaubnisse für den Betrieb einer Spielhalle.
Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.
Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist zunächst nur erforderlich, wenn Sie eine Spielhalle als neuer Betreiber übernehmen wollen. Für Spielhallen, für die am 1. Juli 2012 eine rechtmäßige Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt war, gelten die Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV. Diese benötigen erst ab 1. Juli 2013 bzw. 1. Juli 2017 eine Erlaubnis nach § 24. Abs. 1 GlüStV.
Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV darf nur befristet erteilt werden.
Zuständigkeit
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, deren Spielhalle im Landkreis Bamberg liegt. Für Spielhallen, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i GewO und § 24 Abs. 1 GlüStV (bitte Vordruck verwenden) sind über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen
für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzverfahren
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Baugenehmigung
- Miet- / Pachtvertrag
- Grundrissplan
- Aufstellungsplan der Spielgeräte
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei juristischen Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde der Handelsregistereintragung zu beantragen)
für die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV:
- Werbekonzept
- Sozialkonzept einschließlich der Schulungsnachweise des Personals
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Unterlassungserklärung zum Internetverbot
Entstehende Kosten
Die Rahmengebühr für die Erlaubnis nach § 33 i GewO bewegt sich zwischen 150,00 € und 2.000,00 €.
Für die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV besteht ein Gebührenrahmen von 500,00 € bis 50.000,00 €.
Formulare und Merkblätter
Links
Gesetzestext zum § 33 i GewO
Gesetzestext zum § 24 Abs. 1 GlüStV
Gesetzestext zur Spielverordnung