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Straßenverkehrsordnung - Beschilderung
Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen werden nach außen sichtbar durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen, Richtzeichen), Verkehrseinrichtungen (z. B. Lichtzeichenanlagen, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (z. B. Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien).
Die Straßenverkehrsbehörden ergreifen Maßnahmen nur, wenn dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist und die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO nicht ausreichend sind.
Verkehrszeichen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So werden insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet.
Die Straßenverkehrsbehörden hören vor jeder Entscheidung insbesondere die Straßenbaubehörden und die Polizei. Dabei werden neben den öffentlichen Belangen auch die Belange Dritter abgewogen und gewichtet.
Zuständigkeit
Nähere Auskünfte erteilen für die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen die Landratsämter und für die Gemeindestraßen die Gemeinden.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen werden nach außen sichtbar durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen, Richtzeichen), Verkehrseinrichtungen (z. B. Lichtzeichenanlagen, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (z. B. Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien).
Die Straßenverkehrsbehörden ergreifen Maßnahmen nur, wenn dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist und die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO nicht ausreichend sind.
Verkehrszeichen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So werden insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet.
Die Straßenverkehrsbehörden hören vor jeder Entscheidung insbesondere die Straßenbaubehörden und die Polizei. Dabei werden neben den öffentlichen Belangen auch die Belange Dritter abgewogen und gewichtet.
Zuständigkeit
Nähere Auskünfte erteilen für die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen die Landratsämter und für die Gemeindestraßen die Gemeinden.