verkehrsrechtliche Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse
Für Bauarbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist von der Baufirma ein Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen zu stellen.
» Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Lageplan
- Beschilderungsplan
- Regelplan
» Zuständigkeit
- Das Landratsamt Bamberg ist zuständig, wenn Bundes-, Staats- und Kreisstraßen betroffen sind.
Hindernisse auf Fahrbahnen
Für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen (z. B. durch Gerüst, Container, Baumaterial, Aushub, Kran usw.) ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.
» Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Lageplan
- Skizze
» Zuständigkeit
- Das Landratsamt Bamberg ist zuständig, wenn Bundes-, Staats- und Kreisstraßen betroffen sind.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen mit Anhänger nicht verkehren.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
» Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Fracht- und Begleitpapiere
- Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung
- Für den grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen und Lastkraftwagen
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung)
Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechene amtliche Bescheinigung erforderlich
» Zusätzlich für eine Dauergenehmigung:
- Nachweis der Dringlichkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
» Zuständigkeit
- Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Veranstaltungen
Veranstaltungen wie z. B.
- Festumzüge
- Motorsportveranstaltungen
- Radsportveranstaltungen
- Wanderungen
usw.,
für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
» Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Bestätigung der Gemeinde wegen der Verkehrsregelung / Absicherung / Aufstellung der Beschilderung
- Lageplan mit Einzeichnung der Strecke
- Nachweis über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung
» Zuständigkeit
- Die Erlaubnis erteilt das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde (Regierung), wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht.