Gewerblicher Güterkraftverkehr
Für gewerbsmäßige Transporte mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt, benötigt man eine Gemeinschaftslizenz (auch EG-Lizenz genannt) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis.
Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Betriebssitz hat.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Erforderlich Unterlagen
- Bescheinigung über die steuerliche Zulässigkeit
- des Finanzamtes Bamberg
- der Gemeinde des Betriebssitzes - Bescheinigung über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge
- der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Hamburg (Tel: 040/3980-0)
- der Krankenkasse(n) - Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für
- den Antragsteller
- den Geschäftsführer (sofern der Antragsteller nicht der Geschäftsführer ist) - Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Eigenkapitalsbescheinigung
- Zusatzbescheinigung - Fach- und Sachkundenachweis
- Fahrzeugliste
Sofern es sich um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handelt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den/die
- sämtliche Geschäftsführer
- sämtliche Gesellschafter
- sämtliche Komplementäre
- zur Führung der Geschäfte bestellte Person(en) - Sonstige Unterlagen
- Auszug aus dem Handelsregister
- Gesellschafterliste (GmbH)
Hinweis:
Das Führungszeugnis, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie sämtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen (der Krankenkasse, Gemeinde, Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, des Finanzamtes) dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Der Stichtag der Eigenkapitals-/Zusatzbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.
Nicht erlaubnispflichtig ist dagegen der sog. Werkverkehr (d.h. der Güterverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen).