Veterinärwesen - Tierseuchenbekämpfung
Ob Vogelgrippe (Geflügelpest), Blauzungenkrankheit oder BHV1, auch in der aktuellen Zeit hat die Tierseuchenbekämpfung eine hohe Bedeutung. Da Tierseuchen neben den Schäden und Leiden für die Tiere, oft zusätzlich mit enormen wirtschaftlichen Begleiterscheinungen (z. H. Handelsbeschränkungen) verbunden sind, kann auf regelmäßige Untersuchungen nicht verzichtet werden. Grundvoraussetzung für eine wirksame Tierseuchenbekämpfung ist, dass alle Tierhaltungen bei den entsprechenden Behörden gemeldet sind (Anmeldeformulare s.u.).
Aufgaben:
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Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden
- Erhaltung und Entwicklung leistungsfähiger und frei handelbarer Tierbestände
- Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten (35 anzeigepflichtige Tierseuchen), die gefährlich für Tierbestände sind, teilweise auf den Menschen übertragen werden (Zoonosen) können, oder hohe wirtschaftliche Verluste verursachen (Vogelgrippe, Blauzungenkrankheit, MKS, Tollwut, Schweinepest)
- Überprüfungen und Stellungnahmen gemäß Tiergesundheitsgesetz
Aktuelles:
Geflügelpest Stand 17.03.2017:
Restriktive Stallpflicht und Verbot von Vogelmärkten werden aufgehoben.
Die aufgrund der Vogelgrippe erlassenen Allgemeinverfügungen zur Stallpflicht und zum Verbot von Vogelmärkten, -ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art werden im Landkreis und in der Stadt Bamberg aufgehoben. Auch Eier können gegebenenfalls wieder als Freilandeier vermarktet werden. Das hat das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mitgeteilt.
Die Untersuchungen von Wildvögeln zeigen rückläufige Zahlen zur Vogelgrippe in der Wildvogelpopulation. Auch beim Hausgeflügel wurden in den letzten Wochen keine weiteren Fälle nachgewiesen. Dies erlaubt bis auf Weiteres, die allgemeine Stallpflicht und das Verbot von Geflügel- und Vogelmärkten aufzuheben. Bei Feststellung der Vogelgrippe bzw. Geflügelpest beim Wildvogel oder in Hausgeflügelbeständen werden erneut, allerdings regional beschränkte Schutzmaßregeln, insbesondere Stallpflicht und Marktverbot, angeordnet.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Geflügelhalter im eigenen Interesse nach wie vor verpflichtet sind, Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um das Risiko der Einschleppung des Geflügelpesterregers zu minimieren. Dazu zählen insbesondere ein kontrollierter Zugang zu Geflügelbeständen, das Tragen geeigneter Schutzkleidung, Wechsel des Schuhwerks sowie Händereinigung vor dem Betreten der Geflügelställe (Verordnung siehe unten).
Im Landkreis und in der Stadt Bamberg konnte bislang der Erreger der hochpathogenen Aviären Influenza (Vogelgrippe) lediglich bei einem in einer Mainschleuse bei Viereth angeschwemmten Schwan nachgewiesen werden. Nach Risikobewertung wurde in diesem Fall auf die Anordnung von Maßnahmen verzichtet, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Infektionsquelle nicht mehr lokalisiert werden kann.
Geflügelpest 2017:
Am 10.01.2017 wurde das hochpathogene Influenzavirus (Influenzavirus A, Typ H5 HPAI) in einem Hausgeflügelbestand in Bayern festgestellt. Das bedeutet, dass die Stallpflicht bis auf Weiteres aufrecht erhalten werden muss. Die Behörden wurden zu erhöhter Wachsamkeit und verschärften Kontrollen der Stallpflicht angehalten.
Geflügelpest 2016: Vogelgrippe in Deutschland - bayernweite Stallpflicht für Geflügel
Auf Grund der sich ausbreitenden Vogelgrippe/Geflügelpest bei Wildvögeln hat das Bayerische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit sofortiger Wirkung eine landesweite Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel angeordnet.
Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) sind aufzustallen:
a. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Das Aufstallungsgebot gilt für alle Geflügelhaltungen (auch private Hobbyhaltungen) und ist unbefristet.
Weitere Sicherheitsmaßnahmen sind:
- Aufstellen von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion vor den Eingängen von Geflügelhaltungen
- Zutritt von Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels durch betriebsfremde Persone nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung
- unverzügliche Reinigung von Transportfahrzeugen und -behältnissen von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel, Futtermittel oder sonstigen Materialien, die mit hochpathogenen aviären Infuenzavirus in Kontakt gewesen sein können, nach jeder Beförderung
- Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften und Ställen nach jedem Ein- oder Ausstallen
- Meldung aller Geflügelhaltungen beim Landratsamt Bamberg Fachbereich Veterinärwesen (auch Hobbyhaltungen !)
- Führen eines tagesaktuellen Bestandsregisters
- kein Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, -börsen oder mobile -händler
- Verbot von Veranstaltungen wie z.B. Geflügelbörsen und -märkte (Ausnahmen im Einzelfall nach Genehmigung durch Landratsamt Bamberg möglich, formloser Antrag notwendig)
- Verbot Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes freizulassen
- Verfütterungsverbot an Geflügel von Speiseresten, die Geflügelprodukte beinhalten
Ergänzung vom 24.11.2016:
- Verbot von Ausstellungen, Märkte und veranstaltungen ahnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten (insbeosnder Tauben)
Weitere Informationen unter:
Informationen zur Vogelgrippe des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer (AELF)
(auch für Hobbyhalter verpflichtend: Schriftlich bei Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Schillerplatz 15, 96047 Bamberg vollständig ausgefüllt und unterschrieben einreichen)
Fachliches:
Bovine Herpesvirus (BHV1/BR)
Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease - BVD/MD
Links:
Bayerische Tierseuchenkasse
Zoonosen - Website (Zoonosen - von Tier auf Mensch übertragbare Krankheiten)