Einkommensgrenze
Antragsberechtigt sind alle Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze gemäß Artikel 11 BayWoFG einhalten (vgl. folgende Übersicht). Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Ein-Personen-Haushalt
Einkommensgrenze: 19.000 Euro
- Zwei-Personen-Haushalt
Einkommensgrenze: 29.000 Euro
- Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person
Einkommensgrenze: 6.500 Euro
- Zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind
Einkommensgrenze: 1.000 Euro
Das Einkommen wird nach den Vorschriften der Artikel 5 bis 7 BayWoFG berechnet. Dabei sind nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller bestimmte Beträge abzusetzen. Die Berechnung beruht zwar auf steuerrechtlicher Grundlage, weicht aber doch im Einzelnen davon ab. Es kann deshalb nicht allgemein verbindlich gesagt werden, bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen die Einkommensgrenze (noch) eingehalten wird.
In etwa gilt für Steuerzahler mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung:
- Ein-Personen-Haushalt
Jahresbruttoeinkommen etwa: 28.060 Euro
- Zwei-Personen-Haushalt
Jahresbruttoeinkommen etwa: 42.340 Euro
- Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person
Jahresbruttoeinkommen etwa: 9.280 Euro
- Zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind
Jahresbruttoeinkommen etwa: 1.420 Euro
Das Jahresbruttoeinkommen erhöht sich für:
- Schwerbehinderte mit Grad der Behinderung von Mindestens 50 % um je etwa 5.710 Euro.
- Junge Ehepaare (unter 40 Jahre), die nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind, um etwa 7.140 Euro.
- Laufende Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen jeweils ohne Nachweis pauschal:
- an einen früheren/dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner um je etwa 8.570 Euro.
- für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet, um je etwa 5.710 Euro.
- für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person um je etwa 5.710 Euro.für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen, um je etwa 5.710 Euro. '