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Fischereischein (Art. 57 BayFiG)
Die Erteilung eines Fischereischeines nach erfolgreicher Prüfung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. (Nähere Auskünfte erteilen die Wohnsitzgemeinden).
Es gibt nur noch den
- Fischereischein auf Lebenszeit,
- Jahresfischereischein (für Ausländer ohne Fischerprüfung usw.)
- Jugendfischereischein.