Fischereiaufseher (Art. 71 BayFiG)
Auf Antrag der Fischereiberechtigten, der Fischereipächter und Fischereigenossenschaften kann das Landratsamt volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt.
Voraussetzung ist:
- Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
- Nachweis über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, Starnberg
(Informationen zum Lehrgang mit Eignungstest unter www.lfl.bayern.de) - Inhaber eines gültigen Fischereischeines
- persönliche Zuverlässigkeit
Der Fischereiaufseher erhält vom Landratsamt einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen mit gleich lautender Nummer. Der örtliche Zuständigkeitsbereich wird im Ausweis festgelegt. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
Formulare und Merkblätter