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Elektrofischen (§ 16 AVFiG)
Allgemeine Beschreibung
Die Erlaubnis zum Fischen unter Anwendung von elektrischen Strom (Elektrofischen) darf nur erteilt werden:
- zur Förderung der Hege und der Fischzucht
- bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse
- zur Gewässerbewirtschaftung
- zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken
Die Genehmigung zum Fischfang unter Anwendung von elektrischen Strom ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. (Bitte Antrag-Vordruck verwenden!)
Formulare und Merkblätter