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Merkblatt für temporäre Werbeanlagen
Bei zeitlich beschränkten Werbeanlagen sind folgende Auflagen zu beachten:
- Je „Werbeobjekt“ (Erdbeerfeld, Blumenfeld…) ist aus jeder Richtung nur eine Werbetafel zulässig.
- Große Werbeanlagen (größer als 1 m²) dürfen nicht aufgestellt werden, da sie als Blickfang dienen und Verkehrsgefährdungen provozieren können.
- Die Schilder dürfen nur die Bezeichnung bzw. das Symbol der zu verkaufenden Ware tragen, jedoch keine Firmennamen enthalten. Denkbar wäre z. B. eine stilisierte Erdbeere, das Wort „Erdbeeren“, „Spargel“ oder die Bezeichnung „Blumenfeld“. Zu der Aufschrift muss die Entfernung der Werbeanlage zu der entsprechenden Einfahrt, dem Parkplatz o. ä. angegeben werden. Zusätzlich sollte ein Pfeil in Richtung der Einfahrt zeigen, möglicherweise kann die ganze Werbeanlage als Pfeilwegweiser ausgeführt werden.
- Der Standort der Werbeanlage sollte rund 200 m vor der Einfahrt, Einmündung oder dem Parkplatz sein, damit sie als „Vorwegweiser“ den Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf das „Verkaufsgelände“ hinweist, um unerwarteten Reaktionen einzelner Fahrer vorzubeugen.
- Das Aufstellen der Werbeanlagen ist auf die Erntezeit (höchstens 2 Monate) zu beschränken und nach Beendigung der „Ernte“ müssen die Schilder unverzüglich entfernt werden.
- Ort und Zeit der Aufstellung müssen bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen mit der Straßenmeisterei rechtzeitig abgestimmt werden. Bei Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu beteiligen.
- Bei der Aufstellung der Werbetafeln muss ein Mindestabstand von 4,50 m zum befestigten Fahrbahnrand eingehalten werden.
- Es muss gewährleistet sein, dass entlang der freien Strecke der Straße keine Fahrzeuge verkehrsgefährdend abgestellt werden.
Auf ein ausreichendes Parkplatzangebot abseits der Straße ist daher zu achten.