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Merkblatt für die zeitlich beschränkte Veranstaltungswerbung
Werbung außerhalb geschlossener Ortschaft ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO grundsätzlich unzulässig. Auch Werbung, die innerhalb der geschlossenen Ortschaft aufgestellt wird und auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaft verkehrsgefährdend wirkt, ist verboten.
Das Landratsamt Bamberg ist allerdings bereit, abweichend von Absatz 1 Satz 2 zeitlich beschränkte Werbeanlagen für Festveranstaltungen unter Einhaltung folgender Auflagen zu dulden:
- Es darf nur für einen Veranstaltungstermin (z.B. Disco-Party) geworben werden. Die Werbetafeln dürfen ausnahmsweise in Höhe der Ortstafel aufgestellt werden. Es wird dabei vorübergehend geduldet, dass diese Werbetafeln auf den Verkehr außerorts wirken.
- Die Größe der Werbeanlagen darf 3 m² nicht übersteigen, da sie sonst als Blickfang dienen und Verkehrsgefährdungen provozieren können und außerdem zur Verunstaltung der Landschaft beitragen.
- Die Werbetafeln dürfen nur kurze und prägnante Informationen enthalten, wie:
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Datum
- Name des Veranstalters
Informieren Sie sich hier: - Das Aufstellen der Werbeanlagen ist auf 4 Wochen zu beschränken. Nach Beendigung der Veranstaltung müssen die Schilder unverzüglich entfernt werden.
- Ort und Zeit der Aufstellung müssen bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen mit der betreffenden Straßenmeisterei rechtzeitig abgestimmt werden. Bei Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Trägerin der Baulast zu beteiligen.
- Der Abstand der Werbetafeln zum Fahrbahnrand muss mindestens 3,00 m betragen.
- Die Werbeanlagen sind so zu errichten, dass die den anerkannten Regeln der Technik genügen (z.B. kipp- und sturmsichere Verankerung).