Für die Sondernutzung einer Kreisstraße* bedarf es der Erlaubnis des Fachbereichs 43 - Kreiseigener Tiefbau. Liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, so kann diese je nach Landesrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. *über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung durch eine Person oder mehrere Personen sowie durch Sachen (Zufahrt, Herstellen von Leitungen aller Art, Aufstellen von Gerüsten, Hinweisschildern, Verkaufsständen, etc.)
Zuständigkeit: Das Landratsamt Bamberg ist für die Kreisstraßen BA 1 – BA 54 im Landkreis Bamberg zuständig.
Notwendige Unterlagen: Siehe Entstehende Kosten: Für die Sondernutzung werden Sondernutzungs-/ und Verwaltungsgebühren nach der Gebührensatzung des Landkreises Bamberg erhoben.
Landratsamt Bamberg
|
11.12.2014 Quelle: Kreisbauhof Memmelsdorf |
Hauptmenü